Die Grundsätze des Integrationsamts zur Umsetzung von § 14 Abs. 1 Nr. 7 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung zur Sicherung der Arbeitsentgelte für Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen bzw. bei anderen Leistungsanbietern wurden zum 01.02.2021 ergänzt. D.h. konkret, das die Soforthilfen umgewandelt wurden in einen bedarfsorientierten Zuschuss. Die Zuschüsse zur Entgeltreduzierung wurden erhöht.
Arbeitsentgelt inklusive Arbeitsförderungsgeld (Februar 2020) bis 230 € monatlich – Zuschuss i.H.v. 70 % der Entgeltreduzierung
Arbeitsentgelt inklusive Arbeitsförderungsgeld (Februar 2020) ab 231 € bis 275 € monatlich – Zuschuss i.H.v. 60 % der Entgeltreduzierung
Arbeitsentgelt inklusive Arbeitsförderungsgeld (Februar 2020) über 275 € monatlich Zuschuss i.H.v. 50 % der Entgeltreduzierung
Die maximale Förderhöhe des Zuschusses pro WfbM bzw. pro anderem Leistungsanbieter für den gesamten Förderzeitraum (01.03.2020 bis 30.06.2021) ergibt sich aus der Anzahl der Beschäftigten im Arbeitsbereich am Stichtag 29.02.2020 x 360,- Euro.
Die bisherigen Kriterien der Inanspruchnahme (umgesetzte Reduzierung des Werkstattentgeltes in Abstimmung mit dem Werkstattrat und die Abschmelzung der Ertragsschwankungsrücklage auf max. 1,5 Monate) bleiben bestehen. Soweit nach der Abrechnung der für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2021 geleisteten Gesamtzahlungen die zur Verfügung stehenden Mittel (5,195 Mio. €) noch nicht verausgabt sind, werden diese auf Antrag der WfbM in Form einer Einmalzahlung gleichmäßig auf die im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigten Menschen mit Behinderungen aufgeteilt. Dieser Antrag steht zu ggb. Zeit zur Verfügung.
Sowohl die ergänzten Grundätze des Integrationsamtes zur Umsetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAV als auch die Antragsvordrucke sind auf den Internetseiten des LS eingestellt und unter folgendem Link abrufbar: hier